AGB
Auf dieser Seite finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) von Südausrichtung. Diese Bedingungen regeln die rechtlichen Aspekte und die Nutzungsvereinbarungen zwischen Südausrichtung und seinen Kunden. Wir empfehlen Ihnen, die AGBs sorgfältig durchzulesen, um ein umfassendes Verständnis Ihrer Rechte und Pflichten bei der Nutzung der Dienste und Produkte von Südausrichtung zu erhalten.
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für die Geschäftsbeziehung zwischen der Thira dem Kunden. Abweichungen vom Vertrag, einschließlich entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Kunden, werden zurückgewiesen. Diese gelten nur mit schriftlicher Bestätigung der Thira.
§ 2 Angebot und Vertrag
1. Das Angebot beschreibt die von der Thira zu liefernden Produkte und Dienstleistungen und kann auch vom Kunden durchzuführende Vorbereitungen sein und stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
2. Der Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung durch die Südausrichtung zustande.
3. Das Gerüst für die Baustellenanschrift ist vom Kunden aufzustellen oder kann die Firma Thira dafür beauftragen. Die Kosten werden in einer separaten Rechnung abgerechnet.
§ 3 Preis
1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beachten Sie, dass das Angebot die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung geltende Mehrwertsteuer enthält. Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gilt der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz unter Berücksichtigung der Dienstzeit.
2. Wird die Leistung nach 4 Monaten ab Vertragsschluss erbracht, behält sich die Thira eine entsprechende Preisanpassung im Falle einer Lohn- und/oder Materialpreiserhöhung vor, sofern der Kunde diese zu vertreten hat für die Verzögerung.
3. Ab einer Strecke von 80 KM beginnend ab Singen (Hohentwiel) berechnen wir Ihnen pro Strecke für Hin-und Rückfahrt 60€ Pauschale.
§ 4 Zahlung
1. Vor Anlieferung der Hauptmaterialien für Ihre Baustelle erhalten Sie eine Teilrechnung von 50% des erzielten Gesamtverkaufspreises.
2. Nach Erledigung der Montagearbeiten berechnen wir Ihnen in der 2. Teilrechnung 30% des Gesamtverkaufspreises
3. Nach erfolgten Elektroarbeiten und Anschluss der Anlage berechnen wir Ihnen die restlichen 20% des Gesamtbetrages zuzüglich der im §4 Punkt 8 entstandenen Kosten als Schlussrechnung.
4. Bei Bestellung und Montage der Anlage durch Thira, ohne Anschlussarbeiten bzw. Inbetriebnahme, wird sowohl nach Auftragsbestätigung als auch nach Montage der Photovoltaikanlage eine jeweilige Abschlagssumme von 50% berechnet.
5. Vom Netzbetreiber verursachte Verzögerungen beim Zählertausch haben keinen Einfluss auf die Rechnungs- und Zahlungsbedingungen. Hinweis: Die Inbetriebnahme der Anlage ist vom Netzbetreiber abhängig. Aufgrund der hohen Nachfrage muss mit einer Wartezeit von mehreren Monaten bis zum Termin für die Inbetriebnahme gerechnet werden. Hierauf hat die Firma Südausrichtung keinen Einfluss.
6. Bei einer Zahlung des Gesamtrechnungsbetrages innerhalb von 7 Tagen gewähren wir Ihnen 4% Skonto.
7. Rechnungen werden rechtzeitig vor den oben genannten Fälligkeitsterminen ausgestellt. Schecks und/oder Zahlungsanweisungen werden nicht akzeptiert. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden gilt nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis.
8. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden gilt nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis.
9. Austausch von Zählerschrank i.S. der aktuellen TAB, Gerüstbau oder weitere vorhersehende Kosten sind vom Auftraggeber zu leisten.
§ 5 Liefer- und Leistungsfristen, Rücktritt vom Vertrag, Gefahrenübergang
1. Sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde (der schriftlich festgelegt werden muss), sind die von der Südausfrichtung angegebenen Lieferzeiten stets unverbindlich. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von der Südausrichtung nicht zu vertretender Ereignisse verlängern die Liefer- und Fixtermine angemessen, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche erwachsen. Verzögert oder unterbricht die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten.
2. Wir behalten uns auch vor, von Verträgen wegen noch nicht fertiggestellter Lieferungen oder Leistungen zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden gemacht werden oder objektive Gründe für die Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorliegen (zB Zahlungsverweigerung). Es fehlt an Vermögen, um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Kunden haben die Möglichkeit, vor der Auszahlung eine Vorauszahlung zu leisten oder angemessene Garantien zu stellen.
3. Die Gefahr der Beschädigung, des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht nach Einbau oder bei Alleinlieferung mit Auslieferung der Sache auf den Kunden über, auch wenn es sich um eine Teillieferung handelt.
§ 6 Warenanlieferung
1. Versand, versteuert.
2. Der Kunde muss jedoch am Tag der Lieferung zur Annahme anwesend sein und die Lieferung per LKW sicherstellen. Gehen Sie davon aus, dass der LKW über befestigte Wege oder Straßen frei durch den Arbeitsbereich fahren kann.
3. Während der Lieferung verursachte Bodenschäden und zusätzliche Kosten für die Verletzung der Verpflichtungen des Kunden gemäß 6.2. (z. B. die Kosten einer Neuanreise) übernimmt die Thira keine Haftung. Im Übrigen gilt die Haftungsvereinbarung in Ziffer 9 dieser AGB.
4. Kunden müssen für einen sicheren Lagerbereich für Systemkomponenten sorgen. Es obliegt ihm, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren werden von Thira unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Kunden geschuldeten Forderungen Eigentum der Thira.
§ 8 Gewährleistung und Garantie
1. Soweit nachstehend nichts Anderes bestimmt ist, richten sich die Gewährleistungsrechte des Kunden nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
2. Sofern der Kunde Verbraucher ist, erfolgt der Verkauf gebrauchter Sachen einschließlich gebrauchter Zubehör- und Ersatzteile unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Bei neuen Sachen beträgt die vereinbarte Gewährleistungsfrist ein Jahr, es sei denn, der Kunde ist Verbrauch
3. Herstellergarantie und Garantiebedingungen in Kraft zum Zeitpunkt der Lieferung.
4. Jeden Mangel hat der Kunde der Thira unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Thira leistet nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatz schadhafter Teile, Austausch oder (jedoch nur, wenn die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigt wird) durch rückwirkende Minderung des Preises.
5. Die Thira garantiert nicht die tatsächliche Bereitstellung von Finanzierungen, Zuschüssen oder Unterstützung für Kunden.
6. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, lehnt die Thira jegliche Gewährleistung ab.
7. Die dem Kunden im Rahmen der Angebotserstellung mitgeteilte Einspeiseertragsprognose ist unverbindlich und stellt keine Ertragsgarantie oder Garantie dar. Computermodelle sind Schätzungen und keine berechenbaren zukünftigen Leistungen von PV-Systemen, da die tatsächlichen Ertragsergebnisse von einer Vielzahl von Unsicherheiten abhängen, die auch von externen, unkontrollierbaren oder sich ändernden Ereignissen (z. B. Wetter) abhängen können.
§ 9 Haftung
1. Die Thira haftet nur für Schäden (außer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit), die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Südausrichtung oder ihre Erfüllungsgehilfen beruhen Vertrag Wesentlich ist, dass die Erfüllung dieser Verpflichtung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und der Käufer regelmäßig auf die Einhaltung dieser Verpflichtung vertrauen kann. Hiervon ausgenommen sind Versuche der Südausrichtung, für ihre Kunden Finanzierungen, Zuschüsse oder Fördermittel zu erhalten. Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Thira.
2. Keine Haftung für weitere Schäden. Die Gewährleistungsansprüche der Thira für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
3. Der Auftraggeber ist für die Erfüllung aller bauplanerischen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen verantwortlich. Dazu gehören insbesondere auch strukturelle Aspekte, die durch die Ausführung delegierter Dienstleistungen beeinflusst werden können. Der Hauseigentümer ist als Bauherr für eine ordnungsgemäße Statik verantwortlich, der Installationsbetrieb für die Standsicherheit der PV-Anlage. Änderungen, Ergänzungen und Verbesserungen, die aufgrund von Auslassungen oder unvollständiger Übermittlung von Informationen an Thira erforderlich sind, gehen zu Lasten des Kunden.
§ 10 Datenschutzerklärung
1. Alle für die Auftragsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen in maschinenlesbarer Form erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt. Die Südausrichtung erhebt, nutzt, und gibt personenbezogene Daten nur dann weiter, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder die Nutzer die Datenerhebung einwilligen. Die für die Bestellabwicklung erforderlichen Daten wie Name und Anschrift werden im Rahmen der Vertragsabwicklung erhoben.
2. beauftragte Unternehmen oder sonstige Dritte weitergegeben, derer sich die Südausrichtung zur Vertragserfüllung bedient. Ausführung des Vertrages. Wir versichern, dass wir Ihre personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet sind oder Sie zuvor ausdrücklich eingewilligt haben. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung, von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.
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§ 11 Generaltunternehmen
Thira agiert als Generalunternehmer im Solargeschäft, welche wir sämtliche Aufträge entgegennimmt und diese zur Umsetzung an unsere qualifizierten Partner weiterleiten. Wir möchten darauf hinweisen, dass die tatsächliche Ausführung der Arbeiten durch unsere Partner erfolgt und wir daher keine Haftung für deren Durchführung übernehmen können.
Wir gewährleisten, dass unsere Partner sorgfältig ausgewählt und regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie den hohen Standards und gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Jedoch liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung der Aufträge, einschließlich eventueller Mängel und daraus resultierender Schäden, ausschließlich bei den ausführenden Partnern.
Mit der Beauftragung unseres Unternehmens erklären Sie sich damit einverstanden, dass sämtliche rechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten direkt an den jeweiligen Partner zu richten sind. Wir übernehmen keine Haftung für die von den Partnern erbrachten Leistungen, es sei denn, es liegt eine grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten unsererseits vor.
Diese Regelung dient der Klarstellung der Verantwortlichkeiten und der Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes im Interesse aller Beteiligten.
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§ 12 Gleichwertiger Ersatz von Komponenten
Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass der Anbieter vor Beginn der Montage im Falle eines erforderlichen Austauschs von Modulen, Wechselrichtern oder Speichern das Recht hat, ohne weitere Absprache gleichwertige Ersatzkomponenten zum ursprünglich vereinbarten Preis zu liefern. Diese Ersatzkomponenten werden hinsichtlich Leistung und Qualität dem ursprünglich vorgesehenen Produkt entsprechen, um die Funktionalität und Effizienz der Photovoltaikanlage sicherzustellen. Ein Anspruch auf identische Ersatzteile besteht nicht, sofern die Ersatzkomponenten gleichwertig sind.
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§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist Singen.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unter ihnen geschlossenen Verträgen ist gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Singen.
3. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Südausrichtung und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
§ 14 Ausschluss des Rückgaberechts
Nach der erfolgten Montage der Photovoltaikanlage ist eine Rückgabe des Produkts ausgeschlossen. Dies beruht darauf, dass die Anlage nach der Installation spezifisch auf die Gegebenheiten und Anforderungen des jeweiligen Standorts angepasst und in Betrieb genommen wird. Ein Rückbau und die Rückgabe wären mit erheblichen technischen und finanziellen Aufwänden verbunden, die die Funktionsfähigkeit und den Wert der Anlage beeinträchtigen könnten. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir nach der Montage keine Rückgaben akzeptieren können.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt